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§ 3 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV)
V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2571 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Geltung ab 17.12.2012; FNA: 9510-32-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 17.12.2012; FNA: 9510-32-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens fünf Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:
- 1.
- Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 getroffenen Maßnahmen,
- 2.
- Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,
- 3.
- Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständigen Behörde aufgrund von Beschwerden,
- 4.
- Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
(2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils im Zweijahresrhythmus.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr V. v. 15. März 2022 BGBl. I S. 485 m.W.v. 26. März 2022
Frühere Fassungen von § 3 EU-FahrgRSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.03.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr vom 15.03.2022 BGBl. I S. 485 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EU-FahrgRSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU-FahrgRSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-FahrgRSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr
V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Artikel 3 EU-FahrgRBusBGebVEV Änderung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung
... § 3 Absatz 1 der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2571) werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ...
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