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§ 4 - EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung (EU-FahrgRSchV)

V. v. 12.12.2012 BGBl. I S. 2571 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Geltung ab 17.12.2012; FNA: 9510-32-1 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort genannten Person oder Begleitperson einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitperson nicht kostenlos befördert,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die spezifischen Gründe unterrichtet,

5.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Kenntnis bringt,

7.
entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,

8.
entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,

9.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht trifft,

10.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

11.
entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten haben,

12.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen erhalten,

14.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbietet,

15.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind, oder

16.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort bezeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt.