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Artikel 1 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes (7. WeinGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Weingesetzes



Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort „Qualitätswein" die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

b)
Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost".

c)
In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile werden

aa)
nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt und

bb)
die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A." ersetzt.

d)
In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem Wort „Qualitätswein" die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

e)
In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt.

f)
In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort „EG-Recht" durch das Wort „EU-Recht" ersetzt.

g)
Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.

h)
Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende § 24a betreffende Zeile eingefügt:

„§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

„24.
Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25.
Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,".

b)
In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt:

„27.
Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28.
Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29.
Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30.
Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:".

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitätsweine" die Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A." eingefügt.

4.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Wörter „Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)" durch die Wörter „Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist," ersetzt sowie

bb)
die Wörter „für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen. Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemeinschaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfügung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008" durch die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008" durch die Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008" durch die Wörter „Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008" durch die Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008" durch die Wörter „103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird aufgehoben.

5.
In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort „Qualitätswein" die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet".

b)
In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet" durch die Wörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 und 2

aa)
wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt und

bb)
wird die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Qualitätsweine" die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

8.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder Jungweinmenge in eine Weinmenge ergibt."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimmten Anbaugebiet" durch die Wörter „der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" ersetzt.

9.
§ 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „teilweise gegorene Traubenmost" werden ein Komma und das Wort „Jungwein" eingefügt.

bb)
Die Wörter „übersteigende Menge (Übermenge)" werden durch das Wort „Übermenge" ersetzt.

b)
In Satz 3

aa)
wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und

bb)
werden nach den Wörtern „der teilweise gegorene Traubenmost" die Wörter „oder der Jungwein" eingefügt.

10.
In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern „teilweise gegorene Traubenmost" ein Komma und das Wort „Jungwein" eingefügt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden

aa)
in Buchstabe a nach dem Wort „(Traubenmostmengen)" ein Komma und das Wort „Jungweinmengen" und

bb)
in Buchstabe b nach dem Wort „Traubenmostmengen" die Wörter „oder Jungweinmengen"

eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden

aa)
in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b jeweils die Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" ersetzt und

bb)
in Satz 2 nach dem Wort „Weinbaubetriebe" die Wörter „oder Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernehmen," eingefügt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen oder potenziellen" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitätsweine" die Wörter „oder Prädikatsweine" eingefügt.

13.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden

aa)
im einleitenden Satzteil die Wörter „soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist," durch die Wörter „zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

bb)
in Nummer 1 das Wort „Branchenorganisationen" durch das Wort „Branchenverbände"

ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Branchenorganisationen" durch das Wort „Branchenverbänden" ersetzt.

14.
In der Bezeichnung des 4. Abschnittes werden

a)
nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt und

b)
die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A." ersetzt.

15.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung wird die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das Herstellen eines Qualitätsweines, eines Prädikatsweines, eines Qualitätslikörweines b.A., eines Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qualitätsweines b.A." durch die Wörter „eines Qualitätsweines oder eines Prädikatsweines" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „von Qualitätswein b.A." durch die Wörter „von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Qualitätswein b.A. und Prädikatswein" durch die Wörter „für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

bbb)
In Buchstabe a wird das Wort „bestimmte" durch die Wörter „der in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe b

aaaa) wird jeweils das Wort „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." und

bbbb) werden die Wörter „die bestimmten Anbaugebiete" durch die Wörter „die Anbaugebiete"

ersetzt.

ddd)
In Buchstabe c wird das Wort „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt.

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung wird nach dem Wort „Qualitätswein" die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A. oder" gestrichen.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort „Qualitätswein" die Angabe „b.A." gestrichen und

bb)
in Nummer 6 die Angabe „b.A." durch die Wörter „oder Prädikatswein" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „b.A." durch die Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A." ersetzt.

18.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschließende Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,

2.
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweines außerhalb des Landweingebietes zulässig ist."

c)
In Absatz 3 Nummer 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden" gestrichen.

19.
In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-Recht" durch das Wort „EU-Recht" ersetzt.

20.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im bisherigen Wortlaut werden im einleitenden Satzteil

aaa)
die Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" und

bbb)
die Wörter „des bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „des in § 3 Absatz 3 genannten Anbaugebietes"

ersetzt und

bb)
folgender Satz wird angefügt:

„Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen geografischer Einheiten dürfen auch die Namen kleinerer geografischer Einheiten angegeben werden, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind."

b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 1" die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

21.
§ 23a wird aufgehoben.

22.
Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1.
einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,

2.
des zulässigen Hektarertrages,

3.
des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder

4.
des Restzuckergehalts.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.

(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage", „Steillagenwein", „Terrassenlage" oder „Terrassenlagenwein" verwendet werden dürfen, können die Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderheiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1.
einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,

2.
des zulässigen Hektarertrages,

3.
des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder

4.
des Restzuckergehalts.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen werden."

23.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden."

24.
In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Absatz 1 bis 4" die Angabe „, § 44 Absatz 6" eingefügt.

25.
In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „b.A." durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines" ersetzt.

26.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mitgliedern" durch die Wörter „zehn Mitgliedern" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Aufsichtsrat werden gewählt:

1.
vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3.
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und

4.
ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte."

27.
In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten" durch die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt.

28.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „teilweise gegorenen Traubenmost" ein Komma und das Wort „Jungwein" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend."

29.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1.
§ 49 Satz 1 oder

2.
§ 49 Satz 2

bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

b)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:

1.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,

2.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und

3.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden."

30.
§ 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14 und 15 ersetzt:

„(14) Soweit nach den Bestimmungen der Weinverordnung und der Weinüberwachungsverordnung Mengen von Jungwein in Weinmengen umzurechnen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. WeinGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. WeinGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Eingangsformel WeinVuaÄndV
... 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 ... § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592 ), § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Artikel 2 AgrarMSGEG Änderung des Weingesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt ...