Artikel 3 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (PBefRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB IX § 145

Dem § 145 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PBefRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG
G. v. 07.01.2015 BGBl. 2015 II S. 15
Artikel 1a SozGiVG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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