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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (PBefRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Personenbeförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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