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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 5 Auswahlkommission



(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.

Mitglieder der Auswahlkommission können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern.

(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.





 

Frühere Fassungen von § 5 GVIDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 4. Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Einstellungsbehörde kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 6 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2a , § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird ...