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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 13 Zwischenprüfung
(1) 1Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 2In der Zwischenprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und drei weiteren Klausuren. 2Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest. 3Die Klausuraufgaben werden von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte einreichen.
(2a) 1Bis zum 31. Dezember 2024 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. 2Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
- 1.
- die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,
- 2.
- zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 3.
- aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(4) 1Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. 2Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbereich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. 3§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 13 GVIDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden." 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 6 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... Dezember 2024" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe ...
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