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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 14 Modulprüfungen



(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.

(2) 1Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. 2Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von

1.
Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,

2.
Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,

3.
IT-Anwendungen und

4.
Hausarbeiten.

3Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Das Nähere legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(4) 1Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt. 2Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet. 3Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(5) 1Die Nachholung einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist, kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. 2In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.





 

Frühere Fassungen von § 14 GVIDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 6 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... Dezember 2024" ersetzt. 2. § 4 Absatz 1a wird aufgehoben. 3. In § 14 Absatz 2a wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ...