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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 15 Klausuren



(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende, schriftliche Ausarbeitung. Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.

(2) Beträgt die Bearbeitungszeit für eine Klausur 180 oder mehr Minuten, dürfen an diesem Tag keine weiteren Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile durchgeführt werden.

(3) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

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