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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 18 Präsentation und Disputation
(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
(3) 1Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.
(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) 1Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 18 GVIDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 27 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 27 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden." 2. In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... „einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist," ersetzt. 9. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 6 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... 4. In § 5 Absatz 2a, § 7 Absatz 2a, § 7a, § 13 Absatz 1a und 2a Satz 1 sowie § 18 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...
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