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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 21 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit null Rangunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Eine Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.
(4) Bei der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen, ob die Bearbeitungszeit verlängert oder ob ein neues Thema ausgegeben wird.
(5) Der Rücktritt muss unmittelbar nach Erkennen des Hinderungsgrundes geltend gemacht werden. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(6) Ist das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil einer Modulprüfung genehmigt worden, ist der versäumte Prüfungsteil bis zum nächstfolgenden Teil derselben Modulprüfung oder innerhalb dieses Prüfungsteils nachzuholen. Entsprechendes gilt, wenn zwei aufeinanderfolgende Teile derselben Modulprüfung versäumt worden sind. Wird hierfür kein Prüfungstermin mehr angeboten, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(7) Erscheinen Studierende verspätet zu einer Prüfung, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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