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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des jeweils zuständigen Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, einer Mitwirkung daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten, die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.

(3) Die Entscheidung über einen Verstoß während der Präsentation und der Disputation treffen die Prüfenden. Über die Sanktion nach Absatz 2 Satz 2 entscheiden die Prüfenden einvernehmlich; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Prüfungsamt.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

 
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