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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 24 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden ist,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden sind,
- 3.
- alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind und
- 4.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der Praktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen im Hauptstudium mit 70 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 5 Prozent und
- 4.
- die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
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