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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 24 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die Zwischenprüfung bestanden ist,

2.
höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden sind,

3.
alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind und

4.
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der Praktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen im Hauptstudium mit 70 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 5 Prozent und

4.
die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.

Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet. § 19 Absatz 1 ist anzuwenden.

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