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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 26 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung,

3.
die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und die Protokolle der mündlichen Prüfungen,

4.
die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch gestellten Multiple-Choice-Aufgaben,

5.
die Praktikumsbeurteilungen,

6.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit,

7.
das Protokoll der Präsentation und der Disputation,

8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

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Zitierungen von § 26 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GVIDVDV Zwischenprüfung (vom 01.01.2023)
... aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. § 26 Absatz 3 gilt ...