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Änderung § 3 GVIDVDV vom 25.03.2020
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§ 3 GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 3 GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dienstbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes und die Fachhochschule. (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule. | (Text neue Fassung) (1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfänger des Bundes und die Hochschule. (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. |
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