Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 GVIDVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BMIVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GVIDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 6 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Urlaub


(Text alte Fassung)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.

(Text neue Fassung)

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Hochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.


 
Anzeige