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Änderung § 6 GVIDVDV vom 25.03.2020
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§ 6 GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 6 GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Urlaub | |
(Text alte Fassung) Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde. | (Text neue Fassung) Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Hochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde. |
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