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Änderung § 16 GVIDVDV vom 25.03.2020

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§ 16 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 16 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Diplomarbeit


(1) Die Diplomarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung, einer Präsentation und einer Disputation.

(Text alte Fassung)

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des Hauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule und von den Einstellungsbehörden können berücksichtigt werden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des Hauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule und von den Einstellungsbehörden können berücksichtigt werden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(3) In die Bewertung der Diplomarbeit gehen ein:

1. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,

2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und

3. die Bewertung der Disputation mit 15 Prozent.




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