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Änderung § 25 GVIDVDV vom 25.03.2020
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§ 25 GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 25 GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Abschlusszeugnis | |
(Text alte Fassung) (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Verwaltungswirtin - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)' oder 'Diplom-Verwaltungswirt - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)'. Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimalzahl nach dem Muster in der Anlage aus. | (Text neue Fassung) (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades 'Diplom-Verwaltungswirtin - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)' oder 'Diplom-Verwaltungswirt - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)'. Auf Antrag stellt die Hochschule einen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimalzahl nach dem Muster in der Anlage aus. |
(2) Das Abschlusszeugnis enthält: 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die entsprechende Abschlussnote sowie 3. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen. |
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