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Artikel 2 - Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (7. ERÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 6 werden die Gebührenpositionen 6.5 bis 6.7 wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„6.5Serienzulassung§ 7 Abs. 2 TEIV nach Zeit-
aufwand
6.6Zulassung für
eine Fahrzeug-
variante
§ 7a Abs. 1
Satz 2 und 3
TEIV
nach Zeit-
aufwand
6.7Serienzulassung
für eine Fahr-
zeugvariante
§ 7a Abs. 2
Satz 2 TEIV
nach Zeit-
aufwand".


2.
Die bisherigen Gebührenpositionen 6.7 bis 6.14 werden die Gebührenpositionen 6.8 bis 6.15.

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Zitierungen von Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. ERÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. ERÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 8 IndEmissRLUVuaÄndV Folgeänderungen
... vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt ...