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Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide (HanfEinfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653 (Nr. 59); Geltung ab 20.12.2012
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1, der §§ 15, 16 und 21 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 21 Satz 1 im Eingangssatz durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Hanfeinfuhrverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 HanfEinfV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044), die durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte."

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18)" ersetzt durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)".

3.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen."

5.
In § 6 werden die Wörter „ist die Frist" durch die Wörter „kann die Frist" und die Wörter „zu verlängern" durch die Wörter „verlängert werden" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen."


Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide


Artikel 2 ändert mWv. 20. Dezember 2012 GetrIntervV



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2012.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner