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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2013 (EinglMV 2013)
V. v. 06.12.2012 BAnz AT 18.12.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2013; FNA: 860-2-5-9 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2013 bis 31.12.2013; FNA: 860-2-5-9 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2013 in Kapitel 1112 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte in den Regionen" in Höhe von 3 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) Ein Betrag in Höhe von 6,5 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht für überregionale und regionale Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit bis zum 31. August 2013 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 1 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter verteilt werden.
(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger in gleicher Weise betreffen, die in Satz 2 genannten Beträge gesondert zugewiesen. Die Zuweisung für die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 21,1 Millionen Euro, für die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende 104.842 Euro und für das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 5 Millionen Euro.
(4) Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Jobcenter wird ein Vergleich vorgenommen. Verglichen wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 mit der durchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012. Der Anteil des jeweils höheren Wertes des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung der Verwaltungsmittel. Auf der Grundlage der so ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 2.
(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter, die ihren Sitz nicht in dem Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag in Höhe von bis zu 170 Millionen Euro, der sich aus einem Bedarf in Höhe von 177,5 Millionen Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 7,5 Millionen Euro aus erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die Jobcenter nach Satz 1 verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 3 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 31. August 2013 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter nach Satz 1 verteilt werden.
Zitierungen von § 2 EinglMV 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinglMV 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EinglMV 2013 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 2 und 3 und nach § 2 Absatz 4 bis 5 ...
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