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Änderung § 1 EinglMV 2013 vom 11.07.2013
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§ 1 EinglMV 2013 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung | § 1 EinglMV 2013 n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2013 BAnz AT 10.07.2013 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | |
(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2013 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme und Modellprojekte werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Ausgabemittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in einer Gesamthöhe von bis zu 20 Millionen Euro, die Rückeinnahmen im Kapitel 1112 Titel 685 11 im Bundeshaushalt 2013 entsprechen, welche gemäß Haushaltsvermerk den Ausgaben für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zufließen, werden auf die vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 besonders betroffenen Jobcenter verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 4 enthaltenen prozentualen Werten. |
(2) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 4 Satz 1 werden auf die Jobcenter nach Maßgabe des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 3 verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2011 bis Juni 2012 für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten. (4) Ein Teil der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 wird für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) nach Maßgabe der zum 31. Dezember 2012 für diese Leistungen von den Jobcentern gemeldeten Verpflichtungen, fällig 2013, gesondert zugewiesen. Eine darüber hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2013 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden. |
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