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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2021 aufgehoben
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§ 2 - THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)

V. v. 13.12.2012 BGBl. I S. 2674 (Nr. 60); aufgehoben durch § 6 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Geltung ab 01.02.2013; FNA: 215-10-4 Zivilschutz
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§ 2 Anforderung und Durchführung von Hilfeleistungen



Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes wird vom Technischen Hilfswerk auf schriftliche oder elektronische Anforderung der zuständigen Stellen geleistet. Liegt eine schriftliche oder elektronische Anforderung vor Durchführung der technischen Hilfe nicht vor, ist sie nachzureichen oder durch einen Vermerk aktenkundig zu machen. Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes wird nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung geleistet.

 
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