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§ 4 - THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)

V. v. 13.12.2012 BGBl. I S. 2674 (Nr. 60); aufgehoben durch § 6 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Geltung ab 01.02.2013; FNA: 215-10-4 Zivilschutz
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§ 4 Bemessung der Ansprüche



(1) Die nach § 3 Absatz 1 zu erhebenden Auslagen setzen sich zusammen aus:

1.
Auslagen für Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung von Verdienstausfall und fortgewährten Leistungen, Ruhe- und Wegezeiten sind zu berücksichtigen;

2.
Auslagen für die eingesetzte Ausstattung sowie für Betriebsstoffe;

3.
sonstigen Auslagen.

(2) Bei Ansprüchen nach § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 erhebt das Technische Hilfswerk Kosten zur Deckung des Aufwands für die Hilfeleistung.

(3) Die Auslagen gemäß Absatz 1 und die Kosten nach Absatz 2 bestimmen sich nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten festen Sätzen. Nicht genannte Ausstattung wird nach den Sätzen vergleichbarer Ausstattung abgerechnet. Bei anderer Ausstattung, die nicht vergleichbar ist, wird der feste Satz nach der in der Anlage festgelegten Formel, die zur Ermittlung fester Sätze dient, berechnet.

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Zitierungen von § 4 THW-AbrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 THW-AbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THW-AbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage THW-AbrV (zu § 4 Absatz 3)
...  Formel zur Berechnung von festen Sätzen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3: Berechnung des Tagessatzes von Auslagen: S x r / 30  ...