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Änderung § 6 THW-AbrV vom 27.06.2020
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§ 6 THW-AbrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 6 THW-AbrV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 143 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sonstige Regelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift. | (Text neue Fassung) (1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzelheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift. |
(2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundeshaushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift. (3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. |
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