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Änderung § 1 MuRegV vom 22.07.2013

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§ 1 MuRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 MuRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters


(Text neue Fassung)

§ 1 Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters


vorherige Änderung

(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:

1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

5.
Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

6. Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens
nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

7. Musterentscheide
nach § 16 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

8. Mitteilungen
über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

9.
Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

10.
Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

Jede
Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.

(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:

1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

2.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz,

3.
Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,

5.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,

6.
Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

7.
sonstige Kapitalmarktinformationen.

(4) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.

(5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:

1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.



(1) 1 Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:

1. Musterverfahrensanträge nach § 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. Vorlagebeschlüsse nach § 7 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Eröffnungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung nach § 9 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

4. Erweiterungsbeschlüsse sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung nach § 12 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

5.
Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 14 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

6.
Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

7. Musterentscheide
nach § 19 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

8. genehmigte Vergleiche
nach § 22 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

9. Benachrichtigungen
über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

10.
Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 23 Absatz 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

11.
Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 26 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

12. Anhörungen zur Vergütungshöhe nach § 13 Absatz 5 Satz 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und

13. Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

2 Jede
Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Musterverfahrensregister enthalten. 3 Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss dazu das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.

(2) 1 Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. 2 Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren, Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

1. Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,

2. Angaben in Wertpapier-Informationsblättern nach
dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

3.
Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis einschließlich 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,

4.
Angaben in Anlagebasisinformationsblättern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3) geändert worden ist,

5. Angaben in Kryptowerte-Whitepapern nach der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,

6. Angaben in
Mitteilungen über Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie nach § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,

7.
Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,

8.
Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten,

9.
Angaben in auf den Emittenten oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen bezogenen Ratings nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sowie in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten,

10. Angaben in Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

11.
sonstige Kapitalmarktinformationen,

12. Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(4) 1 Das Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion für die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. 2 Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.

(5) Das Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:

1. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. Bezeichnung des
von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren, Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.