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Änderung § 6 MuRegV vom 20.07.2024

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§ 6 MuRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung
§ 6 MuRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Datensicherheit


(Text alte Fassung)

(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.

(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.
die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,

2.
er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und

3. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang
zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.

(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.