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Änderung § 7 MuRegV vom 20.07.2024

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§ 7 MuRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung
§ 7 MuRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. 2 Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. 3 Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben.

(2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(heute geltende Fassung)