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Synopse aller Änderungen der MuRegV am 21.07.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2019 durch Artikel 8 des 2. EUProspVOAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MuRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MuRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung | MuRegV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters | |
(1) 1 Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen: 1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 5. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 6. Beschlüsse über die Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 8. Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 9. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach § 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 10. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. 2 Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten. (2) 1 Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. 2 Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben. (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen: | |
(Text alte Fassung) 1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, | (Text neue Fassung) 1. Angaben in Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, |
2. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch, 3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, 5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten, 6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 7. sonstige Kapitalmarktinformationen. (4) 1 Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. 2 Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen. (5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht: 1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und 4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. | |
§ 7 Übergangsvorschrift | |
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben. | (1) 1 Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen. 2 Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung verlangt. 3 Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bisherigen Vorschriften ersetzt haben. (2) § 1 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für einen Prospekt, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat. |
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