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§ 6 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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§ 6 Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren



(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontaktperson die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind folgende Schritte erforderlich:

1.
Registrierung über die Internetseite der Bundesanstalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in das Registrierungsformular einzutragen und elektronisch abzusenden;

2.
Erhalt einer individuellen Kennung und eines individuellen Passworts; Kennung und Passwort sind für alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dürfen nicht weitergegeben werden;

3.
Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektronische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind die Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elektronisch abzusenden;

4.
Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars und unverzügliches Absenden an die Bundesanstalt per Telefax oder auf dem Postweg; folgende Unterlagen sind mitzusenden:

a)
eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2 Satz 2),

b)
eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und

c)
die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2), sofern erforderlich.

(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann das Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden.

(3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontaktperson zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt ihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben.

(4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang gelöscht und die Kontaktperson sowie der Positionsinhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.

(5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11 Absatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und der Kontaktperson dieser meldenden Person übermittelt.

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Zitierungen von § 6 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht
... (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für ...
§ 3 NLPosV Angaben zur Person des Positionsinhabers
... zu seiner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen. (2) Ist der Positionsinhaber eine ...
§ 4 NLPosV Benennung einer Kontaktperson
... Verordnung (EU) Nr. 826/2012. Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen. (4) Jede Änderung der Angaben nach ...