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§ 10 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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§ 10 Übermittlung der Daten



(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu übermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Die Daten können auch im XML-Format übermittelt werden. Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt dafür ein Schema vor.

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Zitierungen von § 10 NLPosV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NLPosV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLPosV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NLPosV Allgemeine Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht; Auftragsnummer der Veröffentlichung
... Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln. (3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des ...