§ 13 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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§ 13 Pflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten



Schaltet ein Positionsinhaber eine meldende Person ein, hat er seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn die meldende Person die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat.



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