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Änderung § 14 NLPosV vom 03.01.2018

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§ 14 NLPosV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 14 NLPosV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers


(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 überwacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf

1. Datensicherheit,

2. Herkunftsgewissheit der Daten,

3. Zeitaufzeichnung und

4. schnellen Zugang der Endnutzer zu den veröffentlichten Daten.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 30h Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. 2 Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. 2 Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nachkommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betreiber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die Missstände beseitigt werden.



(heute geltende Fassung) 

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