§ 14 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 11 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 22.12.2012; FNA: 4110-4-18 Börsenvorschriften
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Abschnitt 6 Aufsichtsbefugnisse
§ 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers

Abschnitt 6 Aufsichtsbefugnisse

§ 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 überwacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf

1.
Datensicherheit,

2.
Herkunftsgewissheit der Daten,

3.
Zeitaufzeichnung und

4.
schnellen Zugang der Endnutzer zu den veröffentlichten Daten.

(2) 1Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. 2Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nachkommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betreiber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die Missstände beseitigt werden.


Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018



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