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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (3. EnWNG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Geltung ab 28.12.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen

§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen

§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz".

c)
Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen

§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung

§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung

§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

§ 17f Belastungsausgleich

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

§ 17h Abschluss von Versicherungen

§ 17i Evaluierung

§ 17j Verordnungsermächtigung".

e)
Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst:

„§ 118b (weggefallen)".

2.
In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7" die Wörter „oder den §§ 8 bis 10" eingefügt.

3.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter „Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Speicheranlagen" ersetzt, werden nach dem Wort „Jahresabschluss" die Wörter „und Lagebericht" eingefügt, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Wörter eingefügt:

„§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter „Unternehmen nach Satz 1" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind," durch die Wörter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „der" vor dem Wort „Konten" durch die Wörter „zu den" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden nach dem Wort „aufzustellen" die Wörter „und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt und werden nach dem Wort „Bestimmungen" die Wörter „gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen."

e)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:

„(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt."

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „entsprechend nachzurüsten" die Wörter „sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen," die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen," und nach den Wörtern „unverzüglich die Informationen" die Wörter „einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben jeweils sicherzustellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist."

6.
In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 12b" die Wörter „und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b" eingefügt.

7.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzentwicklungsplans" die Wörter „nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden."

b)
In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Festlegung" die Wörter „nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

8.
In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Netzentwicklungsplan" die Wörter „und den Offshore-Netzentwicklungsplan" eingefügt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Paragrafenüberschrift des § 13 wird das Wort „, Verordnungsermächtigungen" angefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 50 Megawatt" durch die Wörter „ab 10 Megawatt" ersetzt und werden die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt" gestrichen.

c)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) neben den notwendigen Auslagen für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) als angemessene Vergütung geltend machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten."

d)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten" die Wörter „und Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen" eingefügt.

e)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden."

f)
Der Absatz 4a wird durch die folgenden Absätze 4a und 4b ersetzt:

„(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte ab- und zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertragungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und technisch vertretbar ist, in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu Anforderungen an eine Präqualifikation, die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren berechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung, der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung getroffen werden. Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen auferlegt werden, und es können Regelungen für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Meldepflichten vorgesehen werden.

(4b) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach Absatz 4a Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3.500 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb von 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können auch die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4, Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Anwendung der Verordnung sowie die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung näher geregelt werden. Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage nach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 geregelt werden können."

10.
Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c eingefügt:

„§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen

(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann. Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 ist.

(2) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit

1.
der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als systemrelevant ausweist,

2.
die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und

3.
ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.

Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 8 und 9 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn

1.
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder

2.
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Ausweisung ist auf den Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13 Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. Er hat gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). Die Anlage darf bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anlagen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2 sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, sobald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Absatz 1 in Kraft tritt.

§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,

1.
Bestimmungen zu treffen

a)
zur Konkretisierung des Adressatenkreises nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

b)
zur Konkretisierung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2,

c)
zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen,

d)
zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a,

e)
zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a Absatz 3 sowie

f)
zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahresfrist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a Absatz 3 Satz 3;

2.
Regelungen vorzusehen für einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems. Die Verordnung kann auch Regelungen zur Absicherung des Strommarktes durch Einsatz der Netzreserve am vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis vorsehen. Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht allein durch die Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen oder aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesichert werden kann oder eine Ertüchtigung bestehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. Die Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorsehen. Die Regelungen nach Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.

(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen

1.
zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber den nach § 13 Absatz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3 betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,

2.
zu Methodik und Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,

3.
zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2 sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und

4.
zur Begründung und Nachweisführung.

§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. Die Ausweisung ist auf den Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über einen Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,

1.
der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder

2.
die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.

(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Sie haben gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig darzulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.

(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zur Konkretisierung der Verpflichteten,

2.
zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks,

3.
zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,

4.
zur Begründung und Nachweisführung sowie

5.
zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann."

11.
Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt:

„§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen

1.
über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,

2.
über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und

3.
für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts."

12.
Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist."

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2" die Wörter „und Absatz 2a" eingefügt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung".

b)
Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.

15.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt:

„§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen zu:

1.
Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,

2.
Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen,

3.
den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

4.
Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,

5.
Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,

6.
Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,

7.
standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere

1.
die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,

2.
die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und

3.
etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, verbindlich.

(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung zu stellen.

§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind.

(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.

(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden.

§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Verfahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Offshore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbedingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.
zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.
zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten.

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.

§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen

(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.

(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat.

(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.

(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.

(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.

(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.

§ 17f Belastungsausgleich

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung und abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.

(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,

1.
in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,

2.
darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,

3.
darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,

4.
darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer Höhe von 1.000 Millionen Euro im Kalenderjahr.

Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.

(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1.000.000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.

(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.

(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.

§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

§ 17h Abschluss von Versicherungen

Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

§ 17i Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.

§ 17j Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden

1.
zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein

a)
zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,

b)
zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,

c)
zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie

d)
zur Übermittlung der erforderlichen Daten;

2.
zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;

3.
zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;

4.
zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;

5.
zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;

6.
zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;

7.
zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes."

16.
In § 19a Satz 1 werden die Wörter „, die von Haushaltskunden genutzt werden," gestrichen.

17.
Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Messsystem, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbindung in ein Messsystem entsprechend anzuwenden. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können."

18.
§ 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Messsysteme, die den Anforderungen der Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,

1.
wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und

2.
solange eine schriftliche Zustimmung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht. Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung widerrufen.

Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1 und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht. Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden."

19.
§ 21f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Messeinrichtungen" das Wort „Neue" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2014" ersetzt.

20.
§ 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird vor der Angabe „§ 21d, § 21e und § 21f" die Angabe „§ 21c Absatz 5," eingefügt.

b)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „und Messeinrichtungen im Sinne von" die Wörter „§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von" und vor dem Wort „vorzusehen;" die Wörter „und Messeinrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5" eingefügt.

c)
In Nummer 12 werden nach den Wörtern „von Messsystemen und ihrer Teile" die Wörter „sowie Anforderungen für die sichere Einbindung nach § 21c Absatz 5 Satz 1" eingefügt und wird vor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durchführung" das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.

21.
In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4" durch die Angabe „§ 21i" ersetzt.

22.
In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" die Wörter „sowie Speicheranlagen" eingefügt.

23.
In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort „Festlegung" die Wörter „nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

24.
In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Festlegung" die Wörter „nach § 29 Absatz 1" eingefügt.

25.
In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

26.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 bis 10" durch die Angabe „§§ 6a bis 7a" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich."

27.
In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 10" durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe „§§ 6 bis 9" durch die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ersetzt.

28.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 12a bis 12f" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „15a" die Angabe „, 17b und 17c" eingefügt, werden die Wörter „§ 14 Absatz 1a Satz 6" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a Satz 5," ersetzt und werden die Wörter „Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3" angefügt.

29.
Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli 2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maßnahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum 31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 Absatz 2a."

30.
In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 41 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

31.
In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 7 und 8" durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d" ersetzt.

32.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „Regulierungsbehörde" die Wörter „und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt.

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt und werden nach dem Wort „Abschriften" die Wörter „oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt.

33.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 3d werden die folgenden Nummern 3e und 3f eingefügt:

„3e.
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3f.
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage stilllegt,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro," eingefügt.

34.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „um mindestens 15 Prozent" das Wort „und" durch das Wort „oder" und die Angabe „15" durch die Angabe „7,5" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird."

b)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden."

35.
§ 118b wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. EnWNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnWNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Netzreserveverordnung (NetzResV)
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Eingangsformel NetzResV
... Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) eingefügt worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Eingangsformel SysStabVÄndV
... 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen § 12 Absatz 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert und § ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2356
Eingangsformel LastAbschVÄndV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Absatz 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Eingangsformel 2. LastAbschVÄndV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absatz 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 2998; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2016 BGBl. I S. 1359
Eingangsformel LastAbschV
... 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ...