Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (3. EnWNG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Geltung ab 28.12.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2 (aufgehoben)


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 11 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016

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Frühere Fassungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 11 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. EnWNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnWNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 346
Artikel 1 EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 11 StroMaG Änderung des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 8 Absatz 2 wird ...


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