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Synopse aller Änderungen des Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 11 des StroMaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 3. EnWNG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Änderung des Energiestatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 7 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13a, 13b und 13c gestrichen.

2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.'

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter 'ab 10 Megawatt' durch die Wörter 'ab 50 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt' ersetzt.

b) Absatz 1b wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden aufgehoben.

5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter 'und Absatz 2a' gestrichen.

6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'Genehmigungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c Absatz 3' gestrichen.

7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben.

8. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,' gestrichen.



 

Artikel 8 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.



(2) (aufgehoben)