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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes (AZRGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 AZRG § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 18a, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, mWv. 28. Dezember 2012 § 24a (neu)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke". - 2.
- Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden." - 3.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
- 1.
- bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,
- 2.
- die einen Asylantrag gestellt haben,
- 3.
- für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidungen getroffen worden sind,
- 4.
- die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben,
- 5.
- die zur Zurückweisung an der Grenze ausgeschrieben sind,
- 6.
- die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sind,
- 7.
- bei denen die Voraussetzungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr ausgeht."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:- 1.
- die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,
- 2.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),
- 3.
- die Anlässe nach § 2 Absatz 3,
- 4.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),
- 5.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),
- 6.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,
- 7.
- Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,
- 8.
- Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Absatz 5)."
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig."
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 4 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7" eingefügt.
- ee)
- In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 6" die Wörter „und Absatz 3 Nummer 6" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 7" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 und 2 sowie" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und" ersetzt und werden nach den Wörtern „die weiteren Personalien und" die Wörter „, außer bei Unionsbürgern," eingefügt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, außer bei Unionsbürgern," eingefügt.
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Grunddaten" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Grunddaten" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- 9.
- Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."
- 10.
- In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle öffentlichen Stellen werden" die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „die Bundespolizei" durch die Wörter „die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder" ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind."
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausländern" die Wörter „, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten" werden durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten," ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Gewerbeordnung" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Familienrechtsverfahrensgesetz" werden die Wörter „und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz" eingefügt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 12.
- In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.
- 13.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt." - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.
- 15.
- In § 18a werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen" durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten" ersetzt.
- 16.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Bundesnachrichtendienst werden" die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- 17.
- In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Grunddaten nach § 14 Abs. 1" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
- 18.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6 und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- 19.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2012
- 20.
- Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern und nutzen, soweit- 1.
- dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,
- 2.
- eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
- 3.
- die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten und nutzen.(3) Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.(4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 21.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild des Betroffenen" durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, außer bei Unionsbürgern," eingefügt.
- 22.
- Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig." - 23.
- In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „An sonstige öffentliche Stellen können" die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind," eingefügt.
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze eingefügt:
- „Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt."
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2013 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2012.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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