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Artikel 2 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2012 EGHGB Artikel 24, Artikel 31, Artikel 33, Artikel 66, Artikel 70 (neu)
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 3.
- 2.
- Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird Absatz 3.
- 3.
- In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgehoben.
- 4.
- Artikel 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 5.
- Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird angefügt:
„Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
Artikel 70(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.(2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar."
Zitierungen von Artikel 2 MicroBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MicroBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MicroBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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