Tools:
Update via:
Artikel 6 - Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
Artikel 6 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „bekannt zu machen hat" die Wörter „oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung eingereicht hat" eingefügt.
- 2.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500 werden nach dem Wort „Unternehmensregisters" die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500 werden nach den Wörtern „bekannt zu machen hat" die Wörter „oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„504 | Übermittlung von Rechnungs- legungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die beim Bundesanzeiger hinter- legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB): | |
je übermittelter Bilanz Die Gebühren für die Übermitt- lung werden am 15. Tag des auf die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahl- system sofort beglichen werden. | 4,50 EUR". |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10439/a178905.htm