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Änderung § 7 KrW-/AbfG vom 21.07.2006

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§ 7 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung
§ 7 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und Inhaltsstoffen zu beschränken,

2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,

3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme festzulegen,

4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,

a) daß diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder für bestimmte Zwecke in den Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,

b) daß diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen bezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei der Abgabe an Dritte zu beachten hat,

6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.

(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können stoffliche Anforderungen festgelegt werden, wenn Kraftwerksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen oder sonstige Abfälle in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Gründen oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen festgelegt werden, insbesondere

1. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,

2.
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren.

Wegen
der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist



(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1. dass Nachweise oder Register

a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder

b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45

zu führen und vorzulegen sind,

2. dass
die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,

3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,

4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger
von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,

5. die Entnahmen von
Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,

6.
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren,

7. dass
der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt.

Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der
Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann.

(4) Wegen der Anforderungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist

1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

vorherige Änderung

2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.



2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.