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Änderung § 8 KrW-/AbfG vom 21.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KrW-/AbfG, alle Änderungen durch Artikel 1 AbfRÜbVefG am 21. Juli 2006 und Änderungshistorie des KrW-/AbfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2006 geltenden Fassung | § 8 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der landwirtschaftlichen Düngung | |
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen. (2) Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für die Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe insbesondere 1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie | |
(Text alte Fassung) 2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen | (Text neue Fassung) 2. Untersuchungen der Abfälle oder Wirtschaftsdünger oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere Maßnahmen oder 3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5 |
bestimmt werden. Dies gilt für Wirtschaftsdünger insoweit, als das Maß der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird. (3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. |
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