§ 47 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 47 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619, 2007 I 2316 |
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(Text alte Fassung) § 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
(1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt. Eines Nachweises nach § 46 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach § 45 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt. (2) Wird die Verwertung in anderen als den in Absatz 1 genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |