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Änderung § 48 KrW-/AbfG vom 01.02.2007

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§ 48 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 48 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619, 2007 I 2316

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Rechtsverordnungen über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1. daß die zu führenden Nachweise und Nachweisbücher, die Einbehaltung und Aufbewahrung der Belege bestimmten Anforderungen zu entsprechen haben,

2. daß für die in Nummer 1 genannten Unterlagen für einzelne Abfallarten oder -gruppen abweichende Anforderungen gelten,

3. daß die zuständige Behörde auf Antrag Art, Umfang und Inhalt der Nachweispflicht abweichend von den in Rechtsverordnungen nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen bestimmen kann,

4. daß die in Nummer 1 genannten Nachweise, Nachweisbücher und Belege für eine bestimmte Frist aufzubewahren sind,

5. bei welchen Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle unterschiedlich festgelegt werden können, nach § 43 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Unterlagen nicht vorzulegen sind,

6. wer nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 der Anzeigepflicht unterliegt, sowie Form und Inhalt der Anzeige.