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Änderung § 19 KrW-/AbfG vom 01.02.2007
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§ 19 KrW-/AbfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 19 KrW-/AbfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen | |
(Text alte Fassung) (1) Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen über Art, Menge und Verbleib der verwerteten und beseitigten Abfälle erstellen. Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten. Werden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 verwendet, so haben diese folgende Angaben zu enthalten: 1. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre sowie 2. Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle. § 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 bleiben unberührt. (2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen. (3) (weggefallen) (4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen, 2. Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten, 3. einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept einzubeziehen sind. (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Länder. | (Text neue Fassung) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Länder. |
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