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§ 19 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Zitierungen von § 19 Haushaltsgesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2013 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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