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§ 21 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 21 Überhangpersonal
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2013 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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