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§ 22 - Haushaltsgesetz 2013 (HG 2013 k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Haushaltsjahr 2013 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Ausnahmen für unmittelbar im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle stehende Planstellen bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei der Bundeszollverwaltung zuzulassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg.
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 22 Haushaltsgesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HG 2013 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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