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Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2013 vom 01.01.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


(Text alte Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 302.000.000.000 Euro festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 310.000.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.046.500.000 Euro festgestellt.