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Artikel 4 - Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)

Artikel 4 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FMStFV § 3, § 4

Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt."

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember 2011" durch die Angabe „1. Oktober 2012" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 3. FMStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FMStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 7 BRRDUG Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
... vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird die Angabe ...